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HÄUFIGE FRAGEN

SCHULDNER

1 – Darf ich mein Einzelunternehmen im Insolvenzverfahren fortführen?

Ja, die Fortführung eines Einzelunternehmens des Schuldners im Insolvenzverfahren ist grundsätzlich möglich. In aller Regel wird das Unternehmen nach Eröffnung des Verfahrens aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben. Danach treffen Sie wieder alle unternehmerischen Entscheidungen selbst, haften jedoch auch für neue Verbindlichkeiten voll. Dem Insolvenzverwalter haben Sie dasjenige abzuführen, was Sie bei einer Ihrem Ausbildungsstand und Kenntnissen entsprechenden angestellten Beschäftigung an pfändbaren Einkünften erzielen könnten.

2 – Welche Pflichten treffen mich im Laufe des Verfahrens?

Änderungen persönlicher Natur (Anschrift, Familienstand, Unterhaltspflichten etc.) haben Sie dem Verwalter unverzüglich anzuzeigen. In der Regel sind auch die jährlichen Einkommensteuererklärungen zu erledigen. Ferner ist die Übersendung Ihrer Einkommensnachweise, wie Lohnscheine oder Leistungsbescheide, in regelmäßigen Abständen (quartalsweise) erforderlich. Bevorzugt reichen Sie diese per Telefax oder als PDF-Datei unter …. ein.

3 – Wer bescheinigt mir einen höheren Freibetrag für mein Pfändungsschutzkonto?

Die Bescheinigung eines höheren Freibetrag können Sie von Ihrem Arbeitgeber, der Familienkasse, dem Sozialleistungsträger oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, insbesondere also Rechtsanwälten oder den Schuldnerberatungen erhalten. Dort legen Sie die erforderlichen Nachweise, wie etwa die Geburtsurkunde Ihrer Kinder, vor. Der Insolvenzverwalter ist zur Erstellung der Bescheinigung nicht befugt!

4 – Muss ich ein Pfändungsschutzkonto (sog. „P-Konto“) einrichten?

Pfändungsschutz für Kontoguthaben gibt es nur noch für das P-Konto. Hierbei überwacht Ihre Bank Zahlungsein- und -ausgänge und führt Guthaben nur dann an den Verwalter ab, wenn diese Ihren Freibetrag übersteigen. Führen Sie hingegen ein normales Girokonto, fallen sämtliche Zahlungseingänge automatisch der Insolvenzmasse zu.

5 – Wie verhalte ich mich bei Zahlungseingängen auf meinem Pfändungsschutzkonto oberhalb meines Freibetrages?

Sind Zahlungseingänge oberhalb ihres Feibetrages absehbar oder bereits erfolgt, setzen Sie sich umgehend mit uns in Verbindung, um bestehende Möglichkeiten und das weitere Vorgehen abzustimmen.

GLÄUBIGER

1 – Wie nehme ich als Gläubiger am Verfahren teil?

Sie können Ihre Forderung nur beim Insolvenzverwalter anmelden. Hierzu übersenden Sie eine genaue Aufstellung Ihrer Ansprüche mit Grund und Betrag und belegen diese durch geeignete Unterlagen (Auftrag, Lieferschein, Rechnung etc.). Vollstreckbare Titel müssen zumindest in Kopie vorgelegt werden. Achten Sie darauf, Ihre Forderung vor dem im Eröffnungsbeschluss benannten Anmeldeschluss geltend zu machen, da eine verspätete Prüfung zwar möglich, für Sie jedoch mit Kosten verbunden ist.

2 – Wie erfahre ich, ob meine Forderung festgestellt ist?

Wird Ihre Forderung im Termin zur ersten Gläubigerversammlung oder im schriftlichen Prüfungstermin bestritten, erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung. Gläubiger festgestellter Forderungen werden nicht informiert. Auskunft über den Stand Ihrer Forderungsprüfung gibt Ihnen auch das Gläubigerinformationssystem, das Sie über unsere Internetseite aufrufen können.

3 – Wie kann ich mich über den Stand des Insolvenzverfahrens informieren?

Gericht und Verwalter erteilen keine individuellen Auskünfte zum Stand des Verfahrens oder Prognosen zur erwarteten Quote. Hierfür vorgesehen sind ausschließlich die Gläubigerversammlungen, an denen Sie teilnehmen können, und die Berichte des Verwalters an das Gericht, die dieser regelmäßig (i.d.R. halbjährlich) erteilt. Dem Gläubigerinformationssystem auf unserer Internetseite können Sie auch aktuelle Verfahrensinformationen entnehmen.

4 – Wie verhalte ich mich, wenn meine Forderung bestritten ist?

Bestreitet der Verwalter Ihre Forderung (sog. Widerspruch), erfragen Sie zunächst schriftlich den Grund, und ergänzen Sie Ihre Anmeldung. Ggf. enthält bereits der Ihnen zugestellte beglaubigte Auszug aus der Insolvenztabelle einen Hinweis zum Grund des Bestreitens. Bleibt der Widerspruch danach aufrechterhalten, so können Sie Klage auf Feststellung der Forderung beim Fachgericht (Das Insolvenzgericht ist hier nicht zuständig!) erheben. Haben Sie einen vollstreckbaren Titel, muss der Verwalter seinen Widerspruch durch Klage verfolgen.

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