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Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren – BMJV legt Referentenentwurf vor

Im Juni des vergangenen Jahres haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat mit der Richtlinie EU 2019/1023 den Mitgliedsstaaten Vorgaben für eine schnellere Entschuldung unternehmerisch tätiger Personen gemacht. Sie sind bis zum 17.07.2021 in nationales Recht umzusetzen.

Zu diesem Zweck legte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 13.02.2020 einen Referentenentwurf vor. Er sieht eine Verkürzung der Gesamtverfahrensdauer bis zur Restschuldbefreiung auf drei Jahre vor und schließt dabei – europarechtlich zulässig – auch VerbraucherInnen ein. Die Restschuldbefreiung soll unabhängig von einer Quotenzahlung an die GläubigerInnen erteilt werden. Weiterhin ist die Verkürzung der Speicherfrist für Daten zum Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren von drei Jahren auf ein Jahr vorgesehen. Werden neue Schulden begründet, soll zukünftig eine Sperrfrist von dreizehn statt aktuell zehn Jahren vor der neuerlich möglichen Beantragung der Restschuldbefreiung gelten.

Um ein Leerlaufen bei Schuldnerberatern, Insolvenzgerichten und -verwaltern zu vermeiden, soll die Dauer der Zeit bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung rückwirkend ab 17.12.2019 sukzessive verkürzt werden, so dass alle bis zum 16.07.2022 gestellten Restschuldbefreiungsanträge im Sommer 2025 verbeschieden werden können. Ein Zuwarten mit der Stellung eines Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag lohnt daher nur in wenigen Ausnahmefällen. Bei Fragen hierzu beraten wir Sie gern.

Veröffentlicht: 30.03.2020

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