Bundestag beschließt Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Am 17.12.2020 hat der Bundestag neben zahlreichen weiteren Änderungen des Insolvenzrechts auch das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ verabschiedet. Der Gesetzgeber setzt damit die Vorgaben der sogenannten Restrukturierungsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats (EU 2019/1023) um.

Natürliche Personen erhalten zukünftig in allen Insolvenzverfahren die Möglichkeit, bereits nach drei Jahren ohne das Vorliegen weiterer Bedingungen Restschuldbefreiung zu erlangen und zwar unabhängig davon, ob sie unternehmerisch tätig waren oder nicht.

Die Regelung gilt – rückwirkend – für alle ab dem 01.10.2020 beantragten Insolvenzverfahren.

Veröffentlicht: 23.12.2020

Coronvirus erreicht auch das Patentrecht – Änderungen des Infektionsschutzgesetzes lassen Zugriff auf Patente mit Bezug zum Gesundheitsschutz zu

Im Zuge der Corona-Krise hat Deutschland das geltende Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekanntlich geändert und erweitert. Mit Wirkung zum 28. März 2020 hat der Deutsche Bundestag nicht nur dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit einer entsprechenden Änderung des § 5 IfSG zugestimmt (BT-Drs. 19/18111), sondern auch eine Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses angenommen, mit Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 IfSG n.F. aufgrund der derzeitigen Ausbreitung des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festzustellen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 IfSG wird das Gesundheitsministerium dann, wenn der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, „nach § 13 Absatz 1 des Patentgesetzes anzuordnen, dass eine Erfindung in Bezug auf eines der in Nummer 4 vor der Aufzählung genannten Produkte im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes benutzt werden soll; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine nachgeordnete Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen.“

Erfasst werden damit Patente, die Arzneimittel einschließlich Impfstoffe und Betäubungsmittel, Medizinprodukte, Labordiagnostik, Hilfsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung und Produkte zur Desinfektion betreffen.

Die Komplementärregelung findet sich in § 13 PatG. Die staatlich angeordnete Benutzung hat danach zur Folge, dass der Patentinhaber, soweit die Anordnung reicht, sein Hauptrecht aus dem Patent nicht mehr durchsetzen und daher auch eine ansonsten patentverletzende Benutzung nicht verbieten kann. Man muss als Patentinhaber sogar damit rechnen, dass die Patentnutzung nicht durch den anordnenden Staat selbst, sondern für ihn durch Dritte, äußerstenfalls auch Wettbewerber, erfolgt. Wer sich gegen eine solche Anordnung zu Wehr setzen will, muss je nach anordnender Stelle erst in ein Widerspruchsverfahren oder vor das Bundesverwaltungsgericht ziehen. Sollten Sie sich wehren müssen, sprechen Sie uns gern an.

Veröffentlicht: 30.03.2020

Bürokratieentlastungsgesetz III – Vorteile für Kleinunternehmer

Deutschland sieht sich häufig dem Vorwurf ausgesetzt, in vielen Bereichen viel zu bürokratisch ausgestaltet zu sein. Das trifft auch sicher zu. Eher unbemerkt ist bei vielen geblieben, dass es durchaus auch Versuche gibt, gerade unternehmerisch Tätige von bürokratischen Belastungen zu befreien. Der Bundesrat hat noch Ende vergangenen Jahres (08.11.2019) dem Bürokratieentlastungsgesetz III zugestimmt, das damit am 01.01.2020 in Kraft treten konnte.

Damit ist zunächst einmal die monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (befristet für die Besteuerungszeiträume 2021 – 2026) für Existenzgründer auf eine vierteljährliche Abgabe gedehnt worden. Die Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG wird ausgesetzt, sofern die im konkreten Fall zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich € 7.500 nicht überschreitet (§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG).

Vor allem ist die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze bei inländischen Unternehmern angehoben worden. Die Umsatzsteuer wird damit von solchen Unternehmen nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenzen von € 22.000 (zuletzt: € 17.500) nicht überstiegen hat und zudem € 50.000 im laufenden Kalenderjahr nicht übersteigen wird (unverändert). Das gilt seit 11.01.2020.

Veröffentlicht: 30.03.2020